ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2011-07-08

Artikel 323
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Inkraft seit 2011-07-08

Artikel 323
Die Arbeit der Mitarbeiter in den militärischen Einheiten, Institutionen und Organisationen der Streitkräfte der Republik Moldova und in den Behörden, wo durch das Gesetz die Leistung des militärischen oder besonderen Dienstes vorgesehen ist, sowie die Arbeit der Personen, die den Zivildienst leisten

(1) Mitarbeiter, die einen individuellen Arbeitsvertrag mit militärischen Einheiten, Institutionen oder Organisationen der Streitkräfte der Republik Moldova oder mit Behörden abgeschlossen haben, in denen durch das Gesetz die Leistung des Militär- oder Sonderdienstes vorgesehen ist, sowie Personen, die Zivildienst leisten, sollen dem Arbeitsrecht unterliegen, mit den Besonderheiten, die durch die geltenden normativen Akte vorgesehen sind.


(2) Entsprechend den Aufgaben der in Absatz (1) genannten militärischen Einheiten, Einrichtungen und Organisationen werden für deren Mitarbeiter unterschiedliche Gehaltsbedingungen, Erleichterungen und zusätzliche Vorteile festgelegt.