ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 324
Arbeit des medizinischen Personals

(1) Für das medizinisch-sanitäre Personal wird eine Kurzarbeitszeit festgelegt, die 35 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.


(2) Die konkrete Dauer der Arbeitszeit für das medizinisch-sanitäre Personal wird von der Regierung in Abhängigkeit von der Funktion bzw. dem Fachgebiet und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ausgeführten Arbeit festgelegt (Art. 96, Punkt (3)).