ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 325
Arbeit von Berufssportlern, Mitarbeitern von sozialen Medien, Theatern, Zirkussen, Kino-, Theater- und Konzertorganisationen sowie anderen Personen, die an der Schaffung und/oder Aufführung von Kunstwerken beteiligt sind

Berufssportler, Mitarbeiter von Medien-, Theater-, Zirkus-, Film-, Theater- und Konzertorganisationen sowie andere Personen, die an der Schaffung und/oder Aufführung von Kunstwerken beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes mit den von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Merkmalen.