ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2013-07-19, gültig bis vor 2019-01-01

Artikel 326
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Inkraft seit 2019-01-01

Artikel 326
Arbeit in bäuerlichen (privaten) Betrieben

(1) Der Abschluss, die Änderung und die Beendigung eines individuellen Arbeitsvertrages mit einem Mitarbeiter eines bäuerlichen (privaten) Betriebes wird durch dieses Gesetz, das Gesetz der bäuerlichen (privaten) Betriebe und andere Rechtsverordnungen geregelt.


(2) Ein bäuerliches (privates/ landwirtschaftliches) Unternehmen ist verpflichtet, einen individuellen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer in schriftlicher Form abzuschließen und ihn bei der örtlichen Behörde der öffentlichen Verwaltung zu registrieren, die eine Kopie davon an die territoriale Arbeitsinspektion sendet.


(3) Die Arbeitstätigkeit der Mitglieder der bäuerlichen (privaten/landwirtschaftlichen) Wirtschaft wird durch das Gesetz über die bäuerlichen (privaten) Betriebe und andere Rechtsverordnungen geregelt.