ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2016-08-01

Art.

349

???

???

In force since 2016-08-01

Art.

349

Parteien der einzelnen Arbeitskämpfe und kollektiven Arbeitskämpfe

Die Parteien der einzelnen Arbeitskämpfe und kollektiven Arbeitskämpfe können sein:


a) Mitarbeiter sowie alle anderen Personen, die bestimmte Rechte und/oder Pflichten gemäß diesem Gesetz haben;


b) Arbeitgeber natürliche und juristische Personen;


c) Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter;


d) Arbeitgeberverbände (Patronate);


e) gegebenenfalls zentrale und lokale Behörden;