ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2016-08-01

Artikel 349
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Inkraft seit 2016-08-01

Artikel 349
Parteien der einzelnen Arbeitskämpfe und kollektiven Arbeitskämpfe

Die Parteien der einzelnen Arbeitskämpfe und kollektiven Arbeitskämpfe können sein:


a) Mitarbeiter sowie alle anderen Personen, die bestimmte Rechte und/oder Pflichten gemäß diesem Gesetz haben;


b) Arbeitgeber natürliche und juristische Personen;


c) Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter;


d) Arbeitgeberverbände (Patronate);


e) gegebenenfalls zentrale und lokale Behörden;