ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 352
Begutachtung der individuellen Arbeitsstreitigkeiten und kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

(1) Der Antrag auf Beilegung des individuellen Arbeitsstreits oder des kollektiven Arbeitsstreits (Ansprüche im Falle des Schlichtungsverfahrens) wird von der interessierten Partei bei dem zuständigen Organ der Arbeitsgerichtsbarkeit (Art. 349) eingereicht und von diesem in der festgelegten Weise registriert.


(2) Bei der Antragsprüfung haben die Parteien das Recht, ihren Standpunkt zu erläutern und dem Organ der Arbeitsgerichtsbarkeit alle Beweise und Begründungen vorzulegen, die sie für notwendig halten.


(3) Das Organ der Arbeitsgerichtsbarkeit wertet die von den Parteien vorgelegten Beweise aus und trifft Entscheidungen gemäß der geltenden Gesetzgebung.