ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 353
Befreiung der Mitarbeiter und ihrer Vertreter von der Zahlung der Gerichtskosten

Arbeitnehmer oder ihre Vertreter, die sich an die Gerichte mit Anträgen auf Beilegung von Streitigkeiten und Konflikten wenden, die sich aus den in Art. 348 (u. a. zur Anfechtung von Urteilen und Beschlüssen zu den betreffenden Rechtsstreitigkeiten und Konflikten) wenden, sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (staatliche Steuer und Kosten, die mit der Verhandlung der Sache verbunden sind).