ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2010-09-07

Artikel 355
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Inkraft seit 2010-09-07

Artikel 355
Prüfung des Antrags auf Beilegung des individuellen Arbeitskonflikts

(1) Der Antrag über die Beilegung des individuellen Arbeitsstreits ist dem Gericht vorzulegen:


a) innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Arbeitnehmer von der Verletzung seines Rechts erfahren hat oder erfahren musste;


b) innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag des Erscheinens des jeweiligen Rechts des Arbeitnehmers, in der Situation, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits in der Auszahlung des Gehalts oder anderer Rechte besteht, die dem Arbeitnehmer zustehen.


(2) Die Anträge, die mit der Auslassung, aus berechtigten Gründen, der in Absatz (1) vorgesehenen Fristen eingereicht werden, können innerhalb des Gerichts eingereicht werden.


(3) Das Gericht lädt die Streitparteien innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Antragsregistrierung vor.


(4) Das Gericht prüft den Antrag auf Beilegung des individuellen Arbeitsstreits innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen ab dem Tag der Registrierung und erlässt eine Entscheidung mit dem Recht auf Berufung gemäß der Zivilprozessordnung. 


(5) Das Gericht stellt seine Entscheidung den Parteien innerhalb von 3 Werktagen ab dem Tag der Ausstellung zu.