ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 356
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Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 356
Vollstreckung von Entscheidungen über die Beilegung einzelner Arbeitsstreitigkeiten

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entscheidung (den Beschluss) des Gerichts über die Wiederherstellung der Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und aus anderen unmittelbar damit zusammenhängenden Verhältnissen gemäß der Zivilprozessordnung unverzüglich zu vollstrecken.


(2) Die Nichtausführung der in Absatz (1) genannten gerichtlichen Handlungen zieht die durch das Vollstreckungsgesetzbuch vorgesehenen Wirkungen nach sich.