ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
360???
Art.
360(1) Falls die Konfliktparteien keine Einigung erzielt haben oder mit der Entscheidung der Schlichtungskommission nicht einverstanden sind, ist jede von ihnen berechtigt, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum des Ablaufs der Frist für die Schlichtung des kollektiven Arbeitsstreits durch die Schlichtungskommission bzw. ab dem Datum der Annahme der Entscheidung oder des Erhalts der entsprechenden Informationen (Art. 359, Punkte (8) und (9)) einen Antrag auf Beilegung des Konflikts bei Gericht zu stellen.
(2) Das Gericht lädt die Parteien des Konflikts innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag der Registrierung des Antrags vor.
(3) Das Gericht prüft den Antrag auf Beilegung des kollektiven Arbeitskonflikts innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen ab dem Tag der Registrierung und erlässt eine Entscheidung mit dem Recht auf Berufung gemäß der Zivilprozessordnung.
(4) Das Gericht teilt seine Entscheidung den Parteien innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Tag der Ausstellung mit.