ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 363
Organisation des Streiks auf Einheitsebene

(1) Vor Beginn des Streiks in der Einheit ist die Einhaltung des Schlichtungsverfahrens (Art. 359) obligatorisch.


(2) Die Arbeitnehmervertreter vertreten die Interessen der streikenden Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, den Arbeitgeberverbänden, den zentralen und örtlichen öffentlichen Behörden sowie vor den Gerichten im Falle von Zivil- und Strafverfahren.


(3) Die streikenden Arbeitnehmer haben gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Pflicht, während des Streiks die Güter des Betriebes zu schützen und den ununterbrochenen Betrieb der Geräte und Anlagen zu gewährleisten, deren Stillstand das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden oder dem Betrieb einen nicht behebbaren Schaden zufügen könnte.


(4) Die Teilnahme am Streik ist frei. Niemand kann zur Teilnahme am Streik gezwungen werden.


(5) Wenn die technischen, sicherheitstechnischen und hygienischen Bedingungen der Arbeit es zulassen, können die Mitarbeiter, die sich nicht am Streik beteiligen, ihre Tätigkeit an ihrem Arbeitsplatz fortsetzen.


(6) Während des Streiks kann der Arbeitgeber von den streikenden Arbeitnehmern nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert werden.


(7) Der Arbeitgeber darf keine Personen einstellen, die die streikenden Arbeitnehmer ersetzen.


(8) Die Teilnahme am Streik oder dessen Organisation in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes stellt keine Verletzung der Arbeitspflicht dar und darf keine negativen Folgen für die streikenden Arbeitnehmer haben.


(9) Während des Streiks behalten die Arbeitnehmer alle Rechte, die sich aus dem individuellen und kollektiven Arbeitsvertrag, aus den Tarifverträgen sowie aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, mit Ausnahme der Lohnansprüche.


(10) Die Entlohnung der Arbeitnehmer, die sich nicht am Streik beteiligen und auf dem Grund seiner Entwicklung stationiert sind, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Art. 80.