ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 367
Der Ort des Streiks

(1) Der Streik findet in der Regel an der ständigen Arbeitsstätte der Arbeitnehmer statt.


(2) Im Falle der Nichtbefriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer für 15 Kalendertage kann der Streik außerhalb der Einheit durchgeführt werden.


(3) Die Behörden der öffentlichen Verwaltung legen im Einvernehmen mit den Arbeitnehmervertretern die öffentlichen Plätze bzw. die Räume fest, in denen der Streik stattfinden wird.


(4) Die Durchführung des Streiks außerhalb der Einheit und in den öffentlichen Räumen erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Rechtsakte, die die Organisation und Durchführung der Versammlungen regeln.