ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-07-01

Artikel 369
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Inkraft seit 2008-07-01

Artikel 369
Einschränkung der Streikteilnahme

(1) Der Streik ist während der Naturkatastrophen, des Ausbruchs von Epidemien, Pandemien, sowie während des Ausnahmezustandes, Belagerung oder Krieges verboten.


(2) Am Streik dürfen nicht teilnehmen


a) das medizinisch-sanitäre Personal aus den Krankenhäusern und den medizinischen Notdiensten;


b) die Mitarbeiter aus dem Energie- und Wasserversorgungssystem


c) Beschäftigte des Fernmeldewesens;


d) die Angestellten des Flugverkehrsmanagementsystems;


e) die verantwortlichen Personen der zentralen Behörden


f) die Mitarbeiter der Organe, die die öffentliche Ordnung, die Rechtsordnung und die Sicherheit des Staates gewährleisten, die Richter der Gerichte, die Mitarbeiter der militärischen Einheiten, der Organisationen oder Einrichtungen der Streitkräfte;


g) die Mitarbeiter aus den Einheiten des kontinuierlichen Flusses;


h) die Mitarbeiter aus den Einheiten, die die Produktion für den Verteidigungsbedarf des Landes herstellen.


(3) Die Nomenklatur der Einheiten, Sektoren und Dienste, deren Beschäftigte gemäß Punkt (2) nicht am Streik teilnehmen dürfen, wird von der Regierung nach Anhörung der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften genehmigt.


(4) Wenn der Streik gemäß den Punkten (1) und (2) verboten ist, werden die kollektiven Arbeitskonflikte von den Organen der Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß dem vorliegenden Gesetz gelöst.