ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2020-08-31

Art.

387

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In force since 2020-08-31

Art.

387

Garantien für die Personen, die in die Gewerkschaftsorgane gewählt und nicht aus der Grundbeschäftigung befreit wurden

(1) Personen, die in die Gewerkschaftsorgane aller Ebenen gewählt und nicht von der Grundbeschäftigung freigestellt sind, können ohne vorherige Konsultation der Gewerkschaftsorgane, denen sie angehören, nicht diszipliniert und/oder an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.


(2) Die Leiter der primären Gewerkschaftsorganisationen, die nicht vom Grundarbeitsplatz freigestellt sind, können nicht ohne vorherige Konsultation des hierarchisch übergeordneten Gewerkschaftsorgans diszipliniert werden.


(3) Die Teilnehmer an den von den Gewerkschaften einberufenen Gewerkschaftsversammlungen, Seminaren, Konferenzen und Kongressen, an der gewerkschaftlichen Bildung werden während ihrer Dauer unter Beibehaltung des Durchschnittslohns vom Grundarbeitsplatz freigestellt.


(4) Die Mitglieder der gewählten Gewerkschaftsorgane, die nicht von der Grundarbeitsstelle freigestellt sind, werden während der Arbeitszeit zur Verwirklichung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer gewerkschaftlichen Pflichten unter Beibehaltung des Durchschnittslohns freigestellt. Die konkrete Dauer der für diese Tätigkeit reservierten Arbeitszeit wird im Kollektivarbeitsvertrag festgelegt.


(5) Die Kündigung des individuellen Arbeitsvertrages, der mit den in die Gewerkschaftsorgane gewählten Personen und mit den Leitern der Gewerkschaftsorgane, die nicht vom Grundarbeitsplatz freigestellt sind, abgeschlossen wurde, ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.


(6) Die Erfüllung der Pflichten und die Verwirklichung ihrer Rechte durch die in den Punkten (1) - (5) genannten Personen darf für den Arbeitgeber nicht als Grund für eine Entlassung oder Anwendung anderer Sanktionen dienen, die ihre Rechte und Interessen aus den Arbeitsverhältnissen beeinträchtigen würden.