ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 389
Schutz der Rechte und Arbeits-, Berufs-, Wirtschafts- und Sozialinteressen der Arbeitnehmer durch die Gewerkschaften

Die Tätigkeit der Gewerkschaften, die auf den Schutz der Arbeits-, Berufs-, Wirtschafts- und Sozialrechte und -interessen der Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft sind, gerichtet ist, wird durch dieses Gesetz, durch die Gesetzgebung über die Gewerkschaften und durch ihre Satzung geregelt.