ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 390
Sicherstellung der Bedingungen für die Tätigkeit des Gewerkschaftsorgans in der Einheit

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Gewerkschaftsorgan in der Einheit unentgeltlich Räume mit allem notwendigen Inventar zur Verfügung stellen, die die für seine Tätigkeit notwendigen Bedingungen und Dienstleistungen gewährleisten.


(2) Der Arbeitgeber stellt dem Gewerkschaftsorgan gemäß dem kollektiven Arbeitsvertrag Transport-, Telekommunikations- und Informationsmittel zur Verfügung, die für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des jeweiligen Gewerkschaftsorgans notwendig sind.


(3) Der Arbeitgeber führt unentgeltlich auf die im Kollektivarbeitsvertrag bzw. in den Kollektivvereinbarungen festgelegte Weise den Einzug der Mitgliedsbeiträge der Gewerkschaft durch und überweist sie monatlich auf das Verrechnungskonto des jeweiligen Gewerkschaftsorgans. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Überweisung der angegebenen Mittel zurückzuhalten oder sie für andere Zwecke zu verwenden.


(4) Die Arbeitsvergütung des Leiters des Gewerkschaftsorgans, dessen individueller Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Wahl zum Wahlamt ausgesetzt wurde, erfolgt auf Kosten der Einheit, die Höhe seines Gehalts wird durch Verhandlungen festgelegt und ist im kollektiven Arbeitsvertrag oder in der kollektiven Konvention (Vereinbarung) angegeben.


(5) In den Einheiten, in denen ein kollektiver Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und/oder auf die die kollektiven Konventionen (Vereinbarungen) wirken, zieht der Arbeitgeber auf Antrag der Arbeitnehmer, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, von ihrem Gehalt Mittel ab und überweist sie monatlich an die Abrechnung des Gewerkschaftsorgans, unter den Bedingungen und auf die Art und Weise, die durch den kollektiven Arbeitsvertrag und/oder die kollektiven Konventionen (Vereinbarungen) festgelegt sind.


(6) Zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Tätigkeit der Gewerkschaften können im Kollektivarbeitsvertrag und/oder in den Kollektivvereinbarungen (Verträgen) vorgesehen werden.