ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18

Artikel 80 .1
Stationär

(1) Stationäre ist die vorübergehende Unmöglichkeit der Fortsetzung der Produktionstätigkeit durch die Einrichtung, durch eine interne Unterteilung (Unterteilungen) davon, durch einen Mitarbeiter oder eine Gruppe von Mitarbeitern und kann produziert werden:


a) aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer abhängen;


b) auf Verschulden des Arbeitgebers;


c) auf Verschulden des Mitarbeiters.


(2) Die Vergütung der Ausfallzeiten aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer abhängen, mit Ausnahme des Zeitraums der technischen Arbeitslosigkeit (Art. 80), erfolgt in der Höhe von mindestens 2/3 des Grundgehalts pro dem Arbeitnehmer festgelegter Zeiteinheit, jedoch nicht weniger als in der Höhe eines Mindestlohns pro Zeiteinheit, der nach den geltenden Rechtsvorschriften für jede Aufenthaltsstunde festgelegt ist.


(3) Im Falle eines durch Verschulden des Arbeitgebers verursachten Aufenthalts, mit Ausnahme der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit (Art. 80), ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für das Gehalt zu entschädigen, das er nicht erhalten hat.


(4) Der Mitarbeiter, dessen Verschulden die Stationierung eingetreten ist, wird für die Stunden der Stationierung nicht entlohnt.


(5) Die Art der Registrierung des Aufenthalts und die konkrete Höhe der Vergütung werden gegebenenfalls im Kollektiv- und/oder Einzelarbeitsvertrag oder in den internen Vorschriften der Einrichtung festgelegt.