ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2015-12-18, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 88 .1
Entlassungsverfahren im Zusammenhang mit der Übertragung auf eine andere Einheit

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Übertragung auf eine andere Einheit zu entlassen (Art. 86, Absatz (1), Punkt u)) nur unter der Bedingung, dass:


a) erhält eine schriftliche Anfrage eines anderen Arbeitgebers, der die Entlassung durch Versetzung eines bestimmten Arbeitnehmers beantragt, mit Angabe des Jobs (der Position), der ihm in der neuen Einheit vorgeschlagen wird;


b) sich schriftlich an den Arbeitnehmer zu wenden, dessen Entlassung beantragt wird, um seine schriftliche Kündigungsvereinbarung zu erhalten;


c) die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Entlassung einholen;


d) zahlt dem entlassenen Arbeitnehmer am Tag der Entlassung aus dem Dienst alle fälligen Beträge aus der Einheit (Gehalt, Entschädigung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub usw.)


(2) Der Arbeitnehmer kann bis zum schriftlichen Ausdruck des Kündigungsvertrages vom neuen Arbeitgeber das Beschäftigungsangebot anfordern, das alle Klauseln des zukünftigen individuellen Arbeitsvertrags enthält.


(3) Das Beschäftigungsangebot wird dem Arbeitnehmer schriftlich vorgelegt und ist innerhalb der darin vorgesehenen Frist unwiderruflich.


(4) Die Arbeitsverweigerung des entlassenen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Versetzung in eine andere Einheit ist nach Vereinbarung zwischen ihm und beiden Arbeitgebern untersagt.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 88 .1
Entlassungsverfahren im Zusammenhang mit der Versetzung in eine andere Einrichtung

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Versetzung in einen anderen Betrieb zu entlassen (Art. 86 Abs. (1) (u)) nur unter der Bedingung, dass:


a) er einen schriftlichen Antrag eines anderen Arbeitgebers auf Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers durch Versetzung erhält, in dem die für ihn im neuen Betrieb vorgeschlagene Tätigkeit (Funktion) angegeben ist;


b) (Aufgehoben)


c) die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Entlassung einholen;


d) dem entlassenen Arbeitnehmer am Tag seiner Entlassung alle ihm von der Dienststelle geschuldeten Beträge (Gehalt, Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs usw.) auszuzahlen.


(2) Der Arbeitnehmer kann, bevor er seine schriftliche Zustimmung zur Kündigung erteilt, vom neuen Arbeitgeber ein Beschäftigungsangebot verlangen, das alle Bedingungen des künftigen Einzelarbeitsvertrags enthalten muss.


(3) Das Beschäftigungsangebot wird dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form unterbreitet und ist innerhalb der darin genannten Frist unwiderruflich.


(4) Es ist verboten, die Beschäftigung eines Arbeitnehmers abzulehnen, der mit seinem Einverständnis und dem Einverständnis beider Arbeitgeber in ein anderes Unternehmen versetzt wurde.