ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-08-31, gültig bis vor 2022-04-25

Artikel 10
Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat das Recht:


a) auf den Abschluss, die Änderung, die Aussetzung und die Kündigung einzelner Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern auf die Weise und unter den in diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten festgelegten Bedingungen;


b) von den Arbeitnehmern zu verlangen, dass sie ihren Arbeitspflichten nachkommen und eine Haushaltung gegenüber den Waren des Arbeitgebers zu zeigen; 


c) die Mitarbeiter für effizientes und gewissenhaftes arbeiten zu begeistern;


d) die Mitarbeiter in der durch in dieses Gesetz und andere normative Handlungen festgelegten Weise disziplinarisch und materiell zu verantworten;


e) auf den Ausgabe normativer Handlungen auf Einheitsebene;


f) auf die Patronate für die Vertretung und Verteidigung ihrer Interessen zu schaffen und sich an diese zu halten.


(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet:


a) die Gesetzen und anderen normativen Akten, Klauseln des Tarifvertrags und Übereinkommens zu einhalten;


b) die Einhaltung der Bedingungen einzelner Arbeitsverträge zu einhalten;


b.1) zu genehmigen und/oder den Personalbestand der Einheit in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu ändern;


[Art. 10, Absatz (2), Punkt b.1) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]


c) – aufgehoben;


d) den Arbeitnehmern die im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeit zur Verfügung stellen;


e) den Mitarbeitern Arbeitsbedingungen zu bieten, die den Arbeitsschutzanforderungen entsprechen;


f) den Mitarbeitern Ausrüstung, Werkzeuge, technische Unterlagen und andere Mittel zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung ihrer Arbeitsverpflichtungen erforderlich sind;


f.1) der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung aller Erwerbstätigen je nach Beruf, in der Berufsberatung und -ausbildung, in der Förderung im Dienst, ohne Diskriminierung zu gewährleisten;


f.2) die gleichen Kriterien für die Beurteilung der Qualität der Arbeit, Sanktionierung und Entlassung zu gelten;


f.3) die Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Verfolgung bei der Einreichung von Beschwerden über Diskriminierung in der zuständigen Stelle zu ergreifen;


f.4) die gleichen Bedingungen für Frauen und Männer bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten;


f.5) in die internen Regeln der Einrichtung Bestimmungen zum Verbot von Diskriminierung auf jeder Grundlage und sexueller Belästigung zu einführen;


f.6) der Achtung der Würde der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten;


g) die gleiche Bezahlung für die gleichwertige Arbeit sicherstellen;


h) das Gehalt vollständig innerhalb der in diesem Gesetz, dem Tarifvertrag und den einzelnen Arbeitsverträgen festgelegten Fristen zu zahlen;


i) die Tarifverhandlungen und den Abschluss des Tarifvertrags, wobei den Arbeitnehmervertretern die vollständigen und wahrheitsgemäßen Informationen zur Verfügung stellen, die für diesen Zweck erforderlich sind, sowie die Informationen, die zur Kontrolle der Vertragsausführung erforderlich sind durchzuführen;


j) die Mitarbeiter über die wirtschaftliche Situation der Einrichtung, den Arbeitsschutz und andere Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetz zu informieren und konsultieren;


k) die Vorschriften der Staatlichen Aufsichts- und Kontrollorgane rechtzeitig zu erfüllen, Bußgelder für Verstöße gegen gesetzliche und andere normative Gesetze zu zahlen, die Arbeitsrechtsnormen enthalten;


l) die Beschwerden von Arbeitnehmern und ihren Vertretern über Verstöße gegen Rechtsakte und andere normative Gesetze, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, zu prüfen, Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen und die in den gesetzlich festgelegten Bedingungen genannten Personen darüber zu informieren;


m) die Bedingungen für die Teilnahme von Mitarbeitern an der Verwaltung der Einheit in der durch in dieses Gesetz und andere normative Akte festgelegten Weise zu schaffen;


n) den Mitarbeitern die für die Erfüllung ihrer Arbeitsverpflichtungen erforderlichen sozialen und hygienischen Bedingungen zu bieten;


o) die obligatorische Sozial- und Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Weise durchzuführen;


p) die materiellen und moralischen Schadens, die den Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Arbeitspflichten entstehen sind, in der durch in dieses Gesetz und andere normativen Handlungen festgelegten Weise zu ersetzen;


r) andere Verpflichtungen zu erfühlen, die in diesem Gesetz, anderen normativen Handlungen, Tarifverträgen, kollektiven und individuellen Arbeitsverträgen festgelegt sind.

Inkraft seit 2022-04-25

Artikel 10
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