ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2006-06-02, valid until before 2017-10-20

Art.

165 .1

???

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In force since 2017-10-20

Art.

165 .1

Materielle Hilfe

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmern jährliche materielle Hilfe in der Weise und zu den Bedingungen zu gewähren, die im Tarifvertrag, in anderen normativen Handlungen auf der Ebene der Einheit und/oder in den geltenden normativen Handlungen vorgesehen sind. Die materielle Beihilfe kann dem Arbeitnehmer auf der Grundlage seines schriftlichen Antrags zu jeder Jahreszeit gewährt oder dem Urlaubsgeld hinzugefügt werden (Art. 117).