ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2016-04-22, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 55 .1
Garantien für befristete Mitarbeiter

(1) Eine ungünstigere Behandlung zu den befristeten Arbeitnehmern gegenüber festangestellten Arbeitnehmern, die in derselben Einrichtung gleichwertige Arbeit verrichten, ist verboten, wenn diese Behandlung ausschließlich auf der Dauer des Arbeitsverhältnisses beruht und keine objektive Begründung hat.


(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt mindestens:


a) für bestimmte Positionen erforderliche Dienstzeit;


b) Ausbildungsmöglichkeiten;


c) die Möglichkeit, eine feste Position innerhalb der Einrichtung zu halten.


(3) Um einen gleichberechtigten Zugang zur Beschäftigung zu gewährleisten, muss die für die Besetzung einer Position festgelegte Dienstzeit für unbestimmte und befristete Arbeitnehmer gleich sein.


(4) Zur Verbesserung der Beruflichen Fähigkeiten, der beruflichen Entwicklung und der beruflichen Mobilität von befristeter Arbeitnehmer erleichtert der Arbeitgeber Ihnen den Zugang zu geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten gemäß den Bestimmungen dieses Kodex (Titel VIII).


(5) Der Arbeitgeber wird die für einen bestimmten Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer über die innerhalb der Einheit entstehenden freien stellen innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt Ihres Erscheinens zu informieren, damit die jeweiligen Arbeitnehmer zu gleichen Bedingungen, wie die anderen Arbeitnehmer auf unbefristete Funktion zugreifen können. Informationen über die freie Stellen werden den Mitarbeitern und Ihren Vertretern auf Referatsebene durch eine öffentliche Bekanntmachung auf einer Informationstafel mit allgemeinem Zugang zu den Räumlichkeiten der Einheit (einschließlich der Tochtergesellschaften oder Repräsentanzen der Einheit) und gegebenenfalls auf Ihrer website zur Verfügung gestellt.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 55 .1
Garantien für befristet Beschäftigte

(1) Eine ungünstigere Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im Vergleich zu unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern, die in demselben Betrieb eine gleichwertige Arbeit verrichten, ist nicht zulässig, wenn diese Behandlung ausschließlich auf der Dauer des Arbeitsverhältnisses beruht und nicht sachlich gerechtfertigt ist.


(2) Das Verbot gemäß Absatz. (1) gilt als Mindestvoraussetzung:


a) das für bestimmte Stellen erforderliche Dienstalter;


b) Ausbildungsmöglichkeiten;


c) die Möglichkeit, eine Dauerstelle in der Einrichtung zu besetzen.


(3) Um einen gleichberechtigten Zugang zur Beschäftigung zu gewährleisten, muss das für eine Stelle erforderliche Dienstalter für unbefristet Beschäftigte das gleiche sein wie für befristet Beschäftigte.

(4) Um die beruflichen Fähigkeiten, die berufliche Entwicklung und die berufliche Mobilität der mit befristeten Verträgen beschäftigten Arbeitnehmer zu verbessern, erleichtert der Arbeitgeber ihnen den Zugang zu geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs (Titel VIII).


(5) Der Arbeitgeber informiert die befristet beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Auftreten über die im Betrieb frei werdenden Stellen, so dass diese Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen wie die anderen Arbeitnehmer eine unbefristete Stelle antreten können. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter werden über freie Stellen auf Referatsebene durch eine:


a) eine Mitteilung per elektronischer Post oder über ein anderes, jedem Arbeitnehmer zugängliches Kommunikationsmittel; und/oder


b) gegebenenfalls öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Einheit; und/oder


c) durch einen öffentlichen Aushang an einer öffentlich zugänglichen Tafel in den Geschäftsräumen des Unternehmens, einschließlich aller Zweigstellen oder Vertretungen des Unternehmens.