ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-04-28, gültig bis vor 2019-01-01

Artikel 124 .1
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Inkraft seit 2019-01-01

Artikel 124 .1
Väterlichurlaub

(1) Der Elternurlaub wird unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt, um eine wirksame Beteiligung des Vaters an der Betreuung des neugeborenen Kindes zu gewährleisten. 


(2) Der Vater des Neugeborenen hat Anspruch auf einen väterlichen Urlaub von 14 Kalendertagen.


(3) Der väterliche Urlaub wird auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags innerhalb der ersten 56 Tage nach der Geburt des Kindes gewährt. Eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes ist dem Antrag beigefügt. 


(4) Während des väterlichen Urlaubs erhält der Arbeitnehmer eine Vaterschaftszulage, die mindestens dem versicherten durchschnittlichen Monatseinkommen für den entsprechenden Zeitraum entspricht und aus dem staatlichen Sozialversicherungshaushalt gezahlt wird. 


(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer zu ermutigen, Elternzeit zu nehmen.


(6) Fälle, in denen der Arbeitgeber für die Arbeitnehmern, die väterlichen Urlaub nehmen, benachteiligten Situationen schafft, gelten als Fälle von Diskriminierung seitens der Arbeitgeber und gesetzlich sanktioniert werden.