ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2018-06-22, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 185 .1
Garantien bei Massenentlassungen

(1) Kollektiventlassungen sind Entlassungen des Arbeitgebers aus einem oder mehreren Gründen, die mit der Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht verbunden sind, wenn die Zahl der Entlassungen in einem Zeitraum von 30 Tagen:


a) mindestens 10 in Einheiten mit 20 bis 99 Beschäftigten;


b) mindestens 10% der Beschäftigten in den Betrieben, in denen zwischen 100 und 299 Arbeitnehmer beschäftigt sind;


c) mindestens 30 in den Einheiten, in denen 300 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt sind.


(2) Bei der Bestimmung der effektiven Zahl der kollektiv entlassenen Arbeitnehmer gemäß Absatz (1) berücksichtigt werden auch die Arbeitnehmer, denen einzelne Arbeitsverträge auf Initiative des Arbeitgebers aus einem oder mehreren Gründen gekündigt wurden, die mit der Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht verbunden sind (Art. 86, Abs. (1), Punkt z)), sofern mindestens 5 Entlassungen vorliegen.


(3) Falls in der Einrichtung Maßnahmen im Zusammenhang mit Massenentlassungen vorgesehen sind, mindestens 3 Monate im Voraus (einschließlich der Kündigungsfrist gemäß Abs. (7)) ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmervertretern der Einrichtung und der Arbeitsagentur mitzuteilen und Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern zum Abschluss einer Vereinbarung einzuleiten.


(4) Damit die Arbeitnehmervertreter mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Konsultationen konstruktive Vorschläge unterbreiten können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihnen alle verfügbaren nützlichen Informationen über:


a) die Gründe für die geplanten Entlassungen;


b) Anzahl und Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer;


c) Anzahl und Kategorien der in der Einheit beschäftigten Arbeitnehmer;


d) der Zeitraum, in dem die Entlassungen stattfinden wird;


e) die Kriterien für die Auswahl der zu Entlassung stehenden Arbeitnehmer, die nach Gesetz, Übereinkommens oder Tarifverträge vorgesehen sind. 


f) die Methode zur Berechnung der Entschädigungen im Zusammenhang mit der Entlassung, die im Tarifvertrag oder in den normativen Handlungen auf der Ebene der Einheit vorgesehen sind, mit Ausnahme der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen.


(5) Die Konsultationen dauern bis zum Abschluss einer Vereinbarung, in jedem Fall jedoch nicht länger als 30 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die geplanten Massenentlassungen.


(6) Falls keine Einigung erzielt und die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers, den Prozess der kollektiven Entlassung fortzusetzen, wird diese Entscheidung den Arbeitnehmervertretern und der Arbeitsagentur mitgeteilt. Die Mitteilung an die Arbeitsagentur muss mindestens die in Absatz (4), Punkt a) - e) genannten Elemente enthalten, sowie alle nützlichen Informationen über geplante Entlassungen und Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern. Die Meldepflicht gilt für jede beabsichtigte Entlassung im Rahmen von Massenentlassungen.


(7) Die Kündigung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Kollektiventlassungen erfolgt 2 Monate vor der Entlassung unter Beachtung der in Art. 88 festgelegten Kündigungsverfahren.


(8) Die Arbeitsagentur nutzt die Zeit vor Entlassungen, um nach Lösungen für die von diesen aufgeworfenen Probleme zu suchen und gemeinsam mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern Hilfe bei der Beschäftigung der zu entlassenden Arbeitnehmer zu leisten und ihnen Beschäftigungs- und Umschulungsmöglichkeiten zu bieten.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 185 .1
Garantien im Falle von Massenentlassungen

1) Massenentlassungen sind Entlassungen, die der Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen vornimmt, die nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind, wenn innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen die Anzahl der Entlassungen ausmacht:


a) mindestens 10 in Betrieben, die zwischen 20 und 99 Arbeitnehmer beschäftigen;


b) mindestens 10 % der Beschäftigten in Betrieben mit 100 bis 299 Arbeitnehmern;


c) mindestens 30 in Betrieben mit 300 oder mehr Beschäftigten.


(2) Bei der Ermittlung der tatsächlichen Zahl der kollektiv entlassenen Arbeitnehmer gemäß Absatz (1) wird die Zahl der Arbeitnehmer (1) ist auch die Zahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren Einzelarbeitsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers aus einem oder mehreren nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen (gemäß Artikel 86 Absatz 1) gekündigt worden ist. (1) (z)), vorausgesetzt, dass es mindestens 5 Redundanzen gibt.


(3) Sind in dem Betrieb Massenentlassungsmaßnahmen vorgesehen, so sind diese mindestens 3 Monate im Voraus (einschließlich der Kündigungsfrist nach Absatz 1) zu beantragen. (7)) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmervertreter im Betrieb und die Agentur für Arbeit zu informieren und Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern einzuleiten, um eine Vereinbarung zu erzielen.


(4) Um die Arbeitnehmervertreter in die Lage zu versetzen, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihnen mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Konsultationen schriftlich alle verfügbaren nützlichen Informationen zu übermitteln:   


a) die Gründe für die geplanten Entlassungen;


b) die Anzahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer;


c) die Anzahl und die Kategorien der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer;


d) den Zeitraum, in dem die Entlassungen stattfinden werden;


e) die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die gesetzlich, tarifvertraglich oder tarifvertraglich festgelegt sind;


f) die Methode zur Berechnung der im Tarifvertrag oder in den Vorschriften auf Ebene der Einheit vorgesehenen Abfindungen, mit Ausnahme derjenigen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.


(5) Die Konsultationen dauern bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung, jedoch nicht länger als 30 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmervertreter über die geplanten Massenentlassungen informiert werden.


(6) Kommt keine Einigung zustande und entscheidet der Arbeitgeber einseitig, das Massenentlassungsverfahren fortzusetzen, so ist diese Entscheidung den Arbeitnehmervertretern und der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Die Mitteilung an die Agentur für Arbeit muss mindestens die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. (4) (a) bis (e), sowie alle relevanten Informationen über die geplanten Entlassungen und die Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern. Die Meldepflicht gilt für jede Entlassung, die im Rahmen von Massenentlassungen vorgesehen ist.


(7) Die Unterrichtung der Arbeitnehmer über Massenentlassungen erfolgt zwei Monate vor der Entlassung durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, gemäß den in Artikel 88 festgelegten Entlassungsverfahren.


(8) Die Agentur für Arbeit soll die Zeit vor den Entlassungen nutzen, um Lösungen für die durch die Entlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen und gemeinsam mit dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern die Beschäftigung der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterstützen und ihnen Beschäftigungs- und Umschulungsmöglichkeiten aufzuzeigen.