ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-05-26

Artikel 292 .1
Mitarbeiter, die Fernarbeit leisten

(1) Fernarbeit ist die Form der Arbeitsorganisation in den Tätigkeitsbereichen, durch die der Arbeitnehmer seine Aufgaben erfüllt, die für den Beruf, die Position oder die Funktion, den er anderswo als den vom Arbeitgeber organisierten Arbeitsplatz ausübt, die Kommunikations-, Technologie- und Informationseinrichtungen benutzend. 


(2) Remote-Mitarbeiter sind Mitarbeiter, die einen individuellen Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Vertrag abgeschlossen haben, die Fernarbeitsklauseln enthalten.