ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-05-26

Artikel 292 .2
Grundsätze für die Organisation von Fernarbeit

(1) Der Arbeitnehmer mit Fernarbeit genießt alle Rechte und Garantien, die gesetzlich im Tarifvertrag, im individuellen Arbeitsvertrag oder in einem anderen normativen Akt auf Einheitsebene für Arbeitnehmer vorgesehen sind, deren Arbeit vom Arbeitgeber organisiert wird.


(2) Die Besonderheiten der Fernarbeit können im individuellen Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der internen Regelung der Einheit oder in einem anderen normativen Akt auf Einheitenebene festgelegt werden.