ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 388
Garantien für Personen, die in die Gewerkschaftsorgane gewählt und aus dem Grundbeschäftigung befreit wurden

(1) Den Arbeitnehmern, deren individueller Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit ihrer Wahl in die Wahlpositionen in den Gewerkschaftsorganen aufgehoben wird, wird nach Ablauf ihrer Amtszeit die bisherige Arbeit, und in deren Ermangelung - eine andere gleichwertige Arbeit (Position) oder, mit Zustimmung des Arbeitnehmers, eine andere Einheit gewährt.


(2) Falls die Gewährung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes wegen der Auflösung der Einheit, ihrer Reorganisation, der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestandes nicht möglich ist, zahlt der jeweilige Arbeitgeber den in Absatz (1) genannten Personen eine Abfindung in Höhe von 6 durchschnittlichen Monatsgehältern.


(3) Die Arbeitnehmer, deren individuelle Arbeitsverträge im Zusammenhang mit ihrer Wahl in die Gewerkschaftsorgane der Einheit ausgesetzt wurden, genießen die gleichen Rechte und Erleichterungen wie die übrigen Arbeitnehmer der jeweiligen Einheit.


(4) Die Entlassung der Arbeitnehmer, die in die Gewerkschaftsorgane gewählt wurden, unabhängig davon, ob sie von der Grundtätigkeit freigestellt wurden oder nicht, ist für 2 Jahre nach Ablauf des Mandats nicht zulässig, außer in Fällen der Auflösung der Einheit oder der Begehung von schuldhaften Handlungen durch die jeweiligen Arbeitnehmer, für die die geltende Gesetzgebung die Möglichkeit der Entlassung vorsieht. In solchen Fällen erfolgt die Entlassung aus allgemeinen Gründen.


(5) In den Arbeitsverträgen und in den Kollektivvereinbarungen können andere Garantien für die in den Absätzen (1), (3) und (4) genannten Personen vorgesehen werden.