VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19

Art.

3

Das Gebiet

(1) Das Hoheitsgebiet der Republik Moldau ist unveräußerlich.


(2) Die Grenzen des Landes sind durch organisches Recht unter Wahrung der einstimmig anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts verankert.