VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19, valid until before 2002-12-12

Art.

17

Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau

(1) Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau kann nur unter den im Organgesetz vorgesehenen Bedingungen erworben, aufbewahrt oder verloren werden.


(2) Niemand darf willkürlich seiner Staatsbürgerschaft oder dem Recht, seine Staatsbürgerschaft zu ändern, beraubt werden.


(3) Die Bürger der Republik Moldau dürfen nicht ausgeliefert oder aus dem Land ausgewiesen werden.


(4) Die ausländische Staatsbürger und Staatenlose dürfen nur auf der Grundlage eines internationalen übereinkommens oder unter Bedingungen der Gegenseitigkeit gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs ausgeliefert werden.

In force since 2002-12-12

Art.

17

Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau

(1) Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau wird unter den mit einem organischen Gesetz festgelegten Bedingungen erworben, beibehalten oder verloren.


(2) Niemandem darf willkürlich seine Staatsangehörigkeit oder das Recht auf Änderung seiner Staatsangehörigkeit entzogen werden.