VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2002-12-12

Artikel 17
Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau

(1) Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau kann nur unter den im Organgesetz vorgesehenen Bedingungen erworben, aufbewahrt oder verloren werden.


(2) Niemand darf willkürlich seiner Staatsbürgerschaft oder dem Recht, seine Staatsbürgerschaft zu ändern, beraubt werden.


(3) Die Bürger der Republik Moldau dürfen nicht ausgeliefert oder aus dem Land ausgewiesen werden.


(4) Die ausländische Staatsbürger und Staatenlose dürfen nur auf der Grundlage eines internationalen übereinkommens oder unter Bedingungen der Gegenseitigkeit gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs ausgeliefert werden.

Inkraft seit 2002-12-12

Artikel 17
Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau

(1) Die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau wird unter den mit einem organischen Gesetz festgelegten Bedingungen erworben, beibehalten oder verloren.


(2) Niemandem darf willkürlich seine Staatsangehörigkeit oder das Recht auf Änderung seiner Staatsangehörigkeit entzogen werden.