VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19, valid until before 2002-12-12

Art.

18

Die Einschränkungen der Staatsbürgerschaft und des Schutzes der Bürger

(1) Die Bürger der Republik Moldau dürfen keine Bürger anderer Staaten sein, außer in Fällen, die in internationalen Abkommen vorgesehen sind, denen die Republik Moldau Vertragspartei ist.


(2) Die Bürger der Republik Moldau erhalten sowohl im Inland als auch im Ausland staatlichen Schutz.

In force since 2002-12-12

Art.

18

Der Schutz der Bürger der Republik Moldau

(1) Die Bürger der Republik Moldau genießen staatlichen Schutz im In- und Ausland.


(2) Bürger der Republik Moldau dürfen nicht ausgeliefert oder aus dem Land ausgewiesen werden.