VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
18(1) Die Bürger der Republik Moldau dürfen keine Bürger anderer Staaten sein, außer in Fällen, die in internationalen Abkommen vorgesehen sind, denen die Republik Moldau Vertragspartei ist.
(2) Die Bürger der Republik Moldau erhalten sowohl im Inland als auch im Ausland staatlichen Schutz.
Art.
18(1) Die Bürger der Republik Moldau genießen staatlichen Schutz im In- und Ausland.
(2) Bürger der Republik Moldau dürfen nicht ausgeliefert oder aus dem Land ausgewiesen werden.