VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2002-12-12

Artikel 18
Die Einschränkungen der Staatsbürgerschaft und des Schutzes der Bürger

(1) Die Bürger der Republik Moldau dürfen keine Bürger anderer Staaten sein, außer in Fällen, die in internationalen Abkommen vorgesehen sind, denen die Republik Moldau Vertragspartei ist.


(2) Die Bürger der Republik Moldau erhalten sowohl im Inland als auch im Ausland staatlichen Schutz.

Inkraft seit 2002-12-12

Artikel 18
Der Schutz der Bürger der Republik Moldau

(1) Die Bürger der Republik Moldau genießen staatlichen Schutz im In- und Ausland.


(2) Bürger der Republik Moldau dürfen nicht ausgeliefert oder aus dem Land ausgewiesen werden.