VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 20
Freier Zugang zur Justiz

(1) Jeder hat das Recht auf wirksamen Schutz der zuständigen Gerichte gegen Handlungen, die seine Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen verletzen.


(2) Kein Gesetz beschränkt den Zugang zur Justiz.