VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 22
Nichtrückwirkung des Gesetzes

Niemand wird wegen Handlungen oder Unterlassungen verurteilt, die zum Zeitpunkt Ihrer Begehung keine Straftat darstellten. Auch wird keine Strafe strenger sein als die, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat anwendbar war.