VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 27
Das Recht auf Freizügigkeit

(1) Das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Landes ist gewährleistet.


(2) Jedem Bürger der Republik Moldau wird das Recht garantiert, seinen Wohnsitz oder seine Residenz an einem beliebigen Ort des Landes zu errichten, das Land zu verlassen, auszuwandern und in das Land zurückzukehren.