VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 31
Die Gewissensfreiheit

(1) Die Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Sie muss sich in einem Geist der Toleranz und des gegenseitigen Respekts manifestieren.


(2) Die religiösen Kulte sind frei und organisiert nach Ihren eigenen Statuten,  innerhalb der gesetzlichen Bedingungen.


(3) In den Beziehungen zwischen religiösen Kulten sind jegliche Manifestationen von Konflikten verboten.


(4) Die religiösen Kulte sind autonom, vom Staat getrennt und genießen Ihre Unterstützung, unter anderem durch die Erleichterung religiöser Unterstützung in der Armee, in Krankenhäusern, Gefängnissen, Asylheimen und Waisenhäusern.