VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 32
Meinungs- und Ausdrucksfreiheit

(1) Jedem Bürger wird die Gedanken- und Meinungsfreiheit sowie die Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung durch Wort, Bild oder andere mögliche Mittel gewährleistet.


(2) Das Recht auf freie Meinungsäußerung darf die Ehre, die Würde oder das Recht einer anderen Person auf ihre eigene Meinung nicht beeinträchtigen.


(3) Es ist verboten und strafbar, den Staat und das Volk herauszufordern und zu verleumden, zum Angriffskrieg oder zu nationalem, rassischem oder religiösem Haß aufzurufen, zu Diskriminierung, territorialem Separatismus, öffentlicher Gewalt und anderen die verfassungsmäßige Ordnung untergrabenden Äußerungen anzustiften.