VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 33
Die Freiheit der Schöpfung

(1) Die Freiheit des künstlerischen und wissenschaftlichen Schaffens ist gewährleistet. Die Schöpfung unterliegt nicht der Zensur.


(2) Das Recht der Bürger auf geistiges Eigentum, ihre materiellen und moralischen Interessen, die im Zusammenhang mit verschiedenen Arten geistigen Schaffens entstehen, werden durch das Gesetz geschützt.


(3) Der Staat trägt zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung nationaler und weltweiter kultureller und wissenschaftlicher Leistungen bei.