VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 35
Das Recht auf Bildung

(1) Das Recht auf Bildung wird durch allgemeine, sekundäre und berufliche Pflichtschulbildung, Hochschulbildung und andere Formen der Aus-und Weiterbildung gewährleistet.


(2) Der Staat gewährleistet, nach dem Gesetz, das Recht, die Sprache der allgemeinen und beruflichen Bildung von Personen zu wählen.


(3) Das Studium der Staatssprache wird in Bildungseinrichtungen aller Klassen angeboten.


(4) Die staatliche Bildung ist kostenlos.


(5) Die Bildungseinrichtungen, einschließlich nichtstaatlicher Einrichtungen, werden gegründet und üben Ihre Tätigkeit nach dem Gesetz aus.


(6) Hochschuleinrichtungen genießen das Recht auf Autonomie.


(7) Die Sekundar -, Berufs-und Staatliche Hochschulbildung ist auf der Grundlage der Verdienste für alle gleichermaßen zugänglich.


(8) Der Staat gewährleistet nach dem Gesetz die Religionsfreiheit. Die staatliche Bildung ist säkular.


(9) Das vorrangige Recht, den Bildungsbereich von Kindern zu wählen, liegt bei den Eltern.