VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19

Art.

36

Das Recht auf Gesundheitsschutz

(1) Das Recht auf Gesundheitsschutz ist gewährleistet.


(2) Die vom Staat angebotene Mindestkrankenversicherung ist kostenlos.


(3) Die Struktur des Nationalen Gesundheitsschutzsystems und die Mittel zum Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Person werden mit Organgesetz festgelegt.