VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 36
Das Recht auf Gesundheitsschutz

(1) Das Recht auf Gesundheitsschutz ist gewährleistet.


(2) Die vom Staat angebotene Mindestkrankenversicherung ist kostenlos.


(3) Die Struktur des Nationalen Gesundheitsschutzsystems und die Mittel zum Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Person werden mit Organgesetz festgelegt.