VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 38
Das Wahlrecht und das Recht, gewählt zu werden

(1) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage der Staatsmacht. Dieser Wille wird durch freie Wahlen ausgedrückt, die periodisch durch universelles, gleiches, direktes, geheimes und frei geäußertes Wahlrecht stattfinden.


(2) Die Bürger der Republik Moldau haben das Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr, das bis einschließlich des Wahltages abgeschlossen ist, mit Ausnahme derjenigen, die in der gesetzlich festgelegten Weise ausgenommen sind.


(3) Das Recht gewählt zu werden wird den Bürgern der Republik Moldau mit dem Wahlrecht gemäß dem Gesetz garantiert.