VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) Die Zwangsarbeit ist verboten.
(2) Es stellt keine Zwangsarbeit dar:
a) Militärdienst oder Tätigkeiten, die an seiner Stelle von denen durchgeführt werden, die nach dem Gesetz die Wehrpflicht nicht erfüllen;
b) die Arbeit einer verurteilten Person, die unter normalen Bedingungen während der Haft oder Bewährung ausgeführt wird;
c) die Leistungen, die in der durch Katastrophen oder andere Gefahren verursachten Situation auferlegt werden, sowie solche, die Teil normaler ziviler Verpflichtungen sind, die gesetzlich festgelegt sind.