VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 47
Das Recht auf Sozialhilfe und Schutz

(1) Der Staat ist verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jeder Mensch einen angemessenen Lebensstandard hat, der seine Gesundheit und sein Wohlbefinden und seine Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und notwendige soziale Dienste.


(2) Die Bürger haben Anspruch auf eine Versicherung bei der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Behinderung, Witwenschaft, Alter oder in anderen Fällen des Verlusts von existenzmitteln aufgrund von Umständen, die außerhalb Ihrer Kontrolle liegen.