VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


În vigoare din data de 1994-08-19

Articol 52
Das Recht auf Petitionen

(1) Die Bürger haben das Recht, sich mit Petitionen, die nur im Namen der Unterzeichner formuliert wurden, an Behörden zu wenden.


(2) Rechtlich konstituierte Organisationen haben das Recht, ausschließlich für die von Ihnen vertretenen kollektive eine Petition zu stellen.