VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19

Art.

58

Die Finanzbeiträge

1) Die Bürger sind verpflichtet, durch Steuern und Abgaben zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.


(2) Die gesetzliche Regelung der Besteuerung soll eine gerechte Verteilung der Steuerlast gewährleisten.


(3) Alle anderen Leistungespflichten sind verboten, soweit nicht durch Gesetz festgelegt.