VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 60
Das Parlament, oberster Vertreter und gesetzgebendes Organ

(1) Das Parlament ist das oberste repräsentative Organ des Volkes der Republik Moldau und die einzige legislative Behörde des Staates.


(2) Das Parlament besteht aus 101 Mitgliedern.