VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 61
Die Wahl des Parlaments

(1) Das Parlament wird durch die allgemeine, gleiche, direkte, geheime und frei zum Ausdruck gebrachte Stimme gewählt.


(2) Die Art und Weise der Organisation und Durchführung von Wahlen ist durch Organisches Recht festgelegt.


(3) Die Wahlen der Abgeordneten zum Parlament finden spätestens 3 Monate nach Ablauf der Amtszeit oder der Auflösung des vorherigen Parlaments statt.