VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 63
Die Amtszeit

(1) Das Parlament wird für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt, die im Kriegs-oder Katastrophenfall durch organisches Recht verlängert werden kann.


(2) Das Parlament tritt spätestens 30 Tage nach den Wahlen auf Einberufung des Präsidenten der Republik Moldau zusammen.


(3) Die Amtszeit des Parlaments wird bis zur gesetzlichen Sitzung der neuen Zusammensetzung verlängert. Während dieser Zeit darf die Verfassung nicht geändert und keine organischen Gesetze erlassen, geändert oder aufgehoben werden.


(4) Gesetzentwürfe oder Legislativvorschläge, die auf der Tagesordnung des vorherigen Parlaments stehen, setzen Ihr Verfahren im neuen Parlament fort.